AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Fassung vom 1. Dezember 2012

Allgemeine Geschäfts- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der IGA-Interessengemeinschaft Augenoptik eG

-im folgenden IGA OPTIC genannt-
A. Allgemeines

1. Die IGA OPTIC betreibt im Interesse ihrer Mitglieder das Eigengeschäft in der Form des Lager- und
Streckengeschäftes sowie das Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäft.

2. Im Geschäftsverkehr zwischen der IGA OPTIC und ihren Mitgliedern bzw. Kunden gelten die nachstehenden
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und
Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der IGA OPTIC schriftlich bestätigt werden.

B. Geschäftsbedingungen für das Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäft§ 1

Die IGA OPTIC hat mit einer Anzahl von Lieferfirmen für ihre Mitglieder Verträge abgeschlossen, durch
die sie u.a. die selbstschuldnerische Bürgschaft (Delkredere) für alle Aufträge übernimmt, die von ihren
Mitgliedern den Vertragslieferanten erteilt werden. Die IGA OPTIC hat sich darin weiter verpflichtet, den
Abrechnungsverkehr mit den Vertragslieferanten über die vorgenannten Aufträge der Mitglieder durchzuführen.
Die Vertragslieferanten haben anerkannt, dass mit der Zahlung aus dieser Verpflichtung die Mitglieder
in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge gegenüber dem Vertragslieferanten voll befreit werden.
Damit gehen die Forderungen der Vertragslieferanten auf die IGA OPTIC über, so dass die Mitglieder die
Rechnungsbeträge nur noch mit befreiender Wirkung an die IGA OPTIC entrichten können.§ 2

Über die Namen der Vertragslieferanten, über die Angebote der Vertragslieferanten, über Preise und
Konditionen werden die Mitglieder von Fall zu Fall u.a. durch Rundschreiben, Kataloge und Angebotslisten
unterrichtet, die streng vertraulich zu behandeln sind und nicht weitergegeben werden dürfen.§ 3

Die Mitglieder erklären sich mit dem zwischen der IGA OPTIC und den Vertragslieferanten vereinbarten
Abrechnungsverkehr einverstanden. Sie verpflichten sich, sämtliche ihnen vom Vertragslieferanten zugegangenen
Rechnungen in Höhe des vollen Rechnungsbetrages ausschließlich an die IGA OPTIC zu bezahlen,
es sei denn, dass im besonderen Einzelfall schriftlich eine abweichende Regelung getroffen worden
ist.§ 4

Die IGA OPTIC ist berechtigt, für einzelne oder alle Aufträge des Mitgliedes ohne vorherige Ankündigung
die Übernahme des Delkredere und die Teilnahme an dem Abrechnungsverkehr mit den Vertragslieferanten
abzulehnen. Die betroffenen Mitglieder werden von dieser Maßnahme der IGA OPTIC unverzüglich
benachrichtigt, ohne dass es einer Begründung für die Ablehnung bedarf. Ziehen die Vertragslieferanten
aus der Ablehnung des Delkredere Folgerungen für die Behandlung künftiger Aufträge des Mitgliedes, so
kann es Ansprüche irgendwelcher Art gegen die IGA OPTIC nicht geltend machen.§ 5

1. Aus den innerhalb des Delkredereverkehrs erfolgten Kaufabschlüssen sind nur das betreffende Mitglied
und der Vertragslieferant berechtigt und verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag über
die IGA OPTIC eingereicht wird. Die Lieferung erhält das Mitglied unmittelbar von dem Vertragslieferanten.
Das Mitglied ist verpflichtet, die vom Vertragslieferanten gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit
und Fehlerhaftigkeit hin zu untersuchen.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die AGB der Lieferanten sind zu beachten. Die Rügepflicht gegenüber
dem Lieferanten bleibt unberührt. Im Falle der Mangelhaftigkeit (Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit
etc.) ist das Mitglied verpflichtet, dieses unverzüglich nach Lieferung gegenüber der Genossenschaft
anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht, gilt die Forderung gegenüber der IGA OPTIC als anerkannt.
Dem Mitglied bleibt es jedoch unbenommen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Vertragslieferanten außerhalb des Zentralregulierungsverfahrens geltend zu machen; im Übrigen
wird auf § 7 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.

3. Im Falle der rechtzeitigen Rüge scheidet die Regulierung der Rechnung für die beanstandete Ware
aus dem Regulierungsverfahren aus. Die IGA OPTIC ist insoweit gegenüber dem Vertragslieferanten
berechtigt, den beanstandeten Betrag bei der nächsten erreichbaren Abrechnung in Abzug zu bringen.
Darüber hinaus ist die IGA OPTIC berechtigt, im Falle der Erteilung etwaiger Gutschriften für beanstandete
Ware diese ebenfalls zu verrechnen. Das Mitglied erteilt insoweit seine Zustimmung.§ 6

1. Das Mitglied erkennt an, dass der Vertragslieferant sämtliche Waren im Vermittlungsgeschäft unter
Eigentumsvorbehalt liefert. Das Mitglied erklärt gegenüber der IGA OPTIC zur Weiterleitung dieser
Erklärung an den Vertragslieferanten seine Zustimmung dazu, dass sich der Vertragslieferant das Eigentum
an den gelieferten Waren vorbehält. Das Mitglied erkennt weiterhin ausdrücklich an, dass der
Vertragslieferant befugt ist, das Vorbehaltseigentum vor Auslieferung an das Mitglied auf die IGA
OPTIC zu übertragen. Das Mitglied erklärt sich gegenüber der IGA OPTIC mit dieser Regelung einverstanden.

2. Falls eine Eigentumsübertragung vom Vertragslieferanten auf die IGA OPTIC nicht zustande gekommen
sein sollte, überträgt das Mitglied im voraus hiermit sein Eigentum bzw. Anwartschaftsrecht auf
Erwerb des Eigentums an allen vom Vertragslieferanten auf der Grundlage des Delkrederevertrages
an das Mitglied gelieferten Waren auf die IGA OPTIC.

3. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an diesen Waren bzw. das Anwartschaftsrecht
hierauf an der jeweils durch Rechnung gekennzeichneten Ware mit der Auslieferung der Ware
durch den Lieferanten an das Mitglied auf die IGA OPTIC übergeht. Die Übergabe der Ware wird
durch die Vereinbarung ersetzt, dass das Mitglied die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
verwahrt; hat das Mitglied nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe
durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den jeweiligen Besitzer ersetzt. Mitglied und IGA
OPTIC sind sich darüber einig, dass diese Regelung entsprechend auch für solche Waren gilt, die vor
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen geliefert worden sind. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
in diesen Fällen ist das Inkrafttreten des Vertrages.

4. Das Mitglied ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und/oder zur Sicherung übergebene
Ware gemäß ihrer Bestimmung im Einzelhandel zu verwenden. Diese Berechtigung ist widerruflich,
sofern das Mitglied seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei einer Veräußerung
der gelieferten Ware tritt das Mitglied hiermit im voraus die aus dem Verkauf entstehenden
Forderungen an die IGA OPTIC ab.

5. Das Mitglied ist trotz der Forderungsabtretung zur Einziehung der Forderungen aus den Warenverkäufen
ermächtigt. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, falls das Mitglied seinen Vertragspflichten
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsbefugnis der IGA OPTIC bleibt jedoch
von der Einziehungsermächtigung des Mitgliedes unberührt. Auf Verlangen der IGA OPTIC hat das
Mitglied die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder zu Verfügungen
über die im voraus sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist das Mitglied nicht berechtigt; insbesondere
dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und die abgetretenen Forderungen
nicht ohne Zustimmung der IGA OPTIC an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet bzw. übertragen
werden. Bei Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte
der IGA OPTIC durch Dritte hat das Mitglied unverzüglich die IGA OPTIC zu benachrichtigen, die zur
Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu
übersenden und dem Gerichtsvollzieher sowie den Pfändungsgläubigern sogleich von den Eigentums-
und sonstigen Rechten der IGA OPTIC Kenntnis zu geben.

7. Bei Vermögensverfall des Mitgliedes (Zahlungsschwierigkeiten, Pfändung usw.) ist dieses nur mit
Zustimmung der IGA OPTIC berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehende bzw. sicherungsübereignete
Ware zu verfügen; die der IGA OPTIC abgetretenen Forderungen darf es nicht
mehr einziehen. Die IGA OPTIC ist in diesem Fall berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehende
Ware herauszuverlangen und interessewahrend zu verwerten.

8. Das Mitglied ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe
gegen Feuer, Wasser und sonstige Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten
sowie auf Ersuchen der IGA OPTIC den Versicherungsabschluss und die laufenden Prämienzahlungen
nachzuweisen. Das Mitglied tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder
sonstigem Verlust der Ware entstehen, z. B. Versicherungsansprüche, an die IGA OPTIC ab.

9. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung bzw. durch die Forderungsabtretungen
bestehenden Sicherheiten der IGA OPTIC eine zu sichernde Forderung um mehr als 20 %
übersteigen, ist die Genossenschaft auf Verlangen des Mitgliedes verpflichtet, die hieraus vorhandenen
Übersicherungen nach seiner Wahl freizugeben.§ 7

Beanstandungen, Mängelrügen und Einwendungen aus den Warenlieferungen sind frist- und formgerecht
unmittelbar an die Vertragslieferanten zu richten und mit ihnen zu behandeln. Die Mitglieder sind demzufolge
verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und etwaige Mängelrügen
gemäß § 377 HGB schriftlich vorzunehmen. Kopien des Schriftwechsels über die vorgenannten
Beanstandungen sind der IGA OPTIC unverzüglich zur Kenntnis zu geben.§ 8

Die Rücksendung der Ware allein berechtigt das Mitglied in keinem Fall, eine Kürzung seiner Zahlungen
an die IGA OPTIC vorzunehmen. Erst nach Eingang der Gutschrift des Vertragslieferanten bei der IGA
OPTIC können sich die Mitglieder auf Gutschriften aus Retouren berufen.§ 9

1. Alle Zahlungen des Mitgliedes erfolgen durch Lastschrifteinzug der IGA OPTIC in der Form des Abbuchungsverfahrens.
Das Mitglied erteilt in Anerkennung der Geschäftsbedingungen seiner Hausbank
die hierzu erforderliche Abbuchungserlaubnis. Eine hiervon abweichende Zahlungsweise bedarf einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der IGA OPTIC.

2. Das Mitglied ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Beanstandungen oder von der IGA OPTIC
nicht anerkannter Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen
aufzurechnen. Auch eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die einem Mitglied ggf. aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens sowie auf die Ausschüttung von Vergütungen,
Rabatten usw. zustehen, gegen Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr ist nicht
zulässig. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
des Mitgliedes.§ 10

Die Beteiligung an der Zentralregulierung und eine damit verbundene Kreditgewährung ist auf den Kreis
der Mitglieder der IGA OPTIC beschränkt. Die Mitgliedsfirmen sind verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen
Verhältnisse ihres Unternehmens (Aufnahme von Teilhabern, Änderung der Rechtsform des Unternehmens,
Tod des Inhabers oder eines Gesellschafters usw.) der Genossenschaft unverzüglich, spätestens
innerhalb von 4 Wochen, anzuzeigen. Kommt die Mitgliedsfirma dieser Verpflichtung nicht nach, so
wird nach Ablauf der vorbezeichneten Frist das Kreditverhältnis beendet und der Kredit sofort fällig. Dasselbe
gilt für den Fall, dass die Mitgliedschaft bei der IGA OPTIC endet. Von der IGA OPTIC in diesem
Zusammenhang angeforderte Beitrittserklärungen, Übertragungserklärungen oder die Bestellung anderweitiger
Sicherheiten sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzureichen; anderenfalls ist die IGA
OPTIC berechtigt, den Kredit zu kündigen und die Zentralregulierung einzustellen.

C. Geschäftsbedingungen für das Eigengeschäft§ 1

Angebote, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend.

2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind
zulässig.

3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe,
Verpackung und Aufmachung; deren Eigenschaften sind mithin nicht zugesichert.§ 2

Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Verkäufe erfolgen ab Lager der IGA OPTIC. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Lager;
Lieferung ab Werk erfolgt auf Gefahr des Käufers. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des
Käufers.

2. Arbeitskampf, Streik und Aussperrung oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien die IGA OPTIC für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

3. Im Falle des Leistungsverzugs der IGA OPTIC oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfreien gelieferten Waren. Erklärt sich die Geschäftsleitung
im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich in mangelfreiem Zustand und
in Originalverpackung befinden, bereit, erfolgt eine entsprechende Warengutschrift erst, nachdem die
Ware am Lager der IGA OPTIC eingetroffen ist und Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde.
Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.§ 3

Zahlung

1. Rechnungen sind sofort zahlbar, und zwar ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Alle Zahlungen des Mitgliedes erfolgen durch Lastschrifteinzug der IGA OPTIC in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens.
Das Mitglied erteilt in Anerkennung der Geschäftsbedingungen seiner
Hausbank die hierzu erforderliche Abbuchungserlaubnis. Eine hiervon abweichende Zahlungsweise
bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der IGA OPTIC.

3. Die IGA OPTIC ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom
Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über
den von der IGA OPTIC selbst zu zahlenden Kontokorrentzinsen, mindestens aber 5 % über dem Basiszinssatz,
zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.§ 4

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann
im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort bei Erhalt der Ware anzuzeigen hat. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Ware abhängigen
Zeitraumes geltend gemacht und müssen innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung erhoben
werden.

3. Als versteckte Mängel gelten nur solche Fehler, die auch bei sorgfältiger und eingehender Untersuchung,
erforderlichenfalls durch ausreichende Stichproben, aus der ganzen Sendung bei Empfang
nicht entdeckt werden können.

4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware stehen dem Käufer unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Für zugesicherte Eigenschaften
im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gilt der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nicht.
Unverbindliche Warenempfehlungen der IGA OPTIC bzw. seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen
der IGA OPTIC oder der Hersteller gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

5. Zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten tritt die IGA OPTIC ihre Ansprüche gegen Vorlieferanten –
auch soweit diese über die gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen – an den Käufer
ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen,
lebt die Eigenhaftung der IGA OPTIC wieder auf.

6. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der IGA OPTIC, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.§ 5

Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus
den gesamten Geschäftsverbindungen Eigentum der IGA OPTIC. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
dieser nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für
die IGA OPTIC, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der IGA
OPTIC. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der IGA OPTIC gehörender Ware erwirbt die IGA
OPTIC Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht der IGA OPTIC gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die dies annehmende IGA OPTIC
ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der IGA OPTIC zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn
die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der IGA OPTIC steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der IGA OPTIC am Miteigentum entspricht.
Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware tritt der Käufer
seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache,
mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der
gelieferten Materialien an die dies annehmende IGA OPTIC ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die IGA OPTIC Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
der IGA OPTIC stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsmäßigen
Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen
im Sinne von Absatz 2-3 auf die IGA OPTIC tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

5. Die IGA OPTIC ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs, für den Fall, dass der Käufer
seine Vertragspflichten verletzt, zur Einziehung der gemäß Absatz 2 und 3 abgetretenen Forderungen.
Die IGA OPTIC wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der IGA OPTIC
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Die IGA OPTIC ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen
hat der Käufer die IGA OPTIC unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.

7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist die IGA
OPTIC insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen der IGA OPTIC aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

D. Geschäftsbedingungen für den Online-Shop

1. Nach besonderer Vereinbarung mit der IGA OPTIC haben Mitglieder die Möglichkeit, den Geschäftsverkehr
mit der IGA OPTIC über deren Online-Shop im Internet abzuwickeln. Soweit sich nachfolgend
nichts anderes ergibt, finden die Geschäftsbedingungen für das Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäft
sowie das Eigengeschäft hierauf entsprechende Anwendung.

2. Das Mitglied erhält für den Zugang zum Online-Shop ein individuelles Passwort, welches ihn gegenüber
der IGA OPTIC als Zugangsberechtigten identifiziert. Das Mitglied ist verpflichtet, seine Zugangsdaten
vertraulich zu behandeln und vor dem Bekanntwerden gegenüber Dritten, insbesondere
Nicht-Mitgliedern, zu schützen. Für die rechtlichen Folgen eines Missbrauchs seiner Zugangsdaten ist
allein das Mitglied verantwortlich.

3. Die von der IGA OPTIC im Internet präsentierten Waren und Preise stellen keine Angebote im
Rechtssinn dar und sind unverbindlich. Die online-Bestellung des Mitglieds hingegen beinhaltet ein
bindendes Angebot an die IGA OPTIC. Die IGA OPTIC kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb
von 2 Wochen durch Zusendung einer Bestätigung per E-Mail oder in anderer Weise oder allein
dadurch annehmen, dass dem Mitglied die bestellte Ware zugesandt wird.4. Versandkosten:Lieferung innerhalb Deutschlands:

Die Versandkosten betragen 5,80 EURO.

Bei elektronischen Bestellungen von Kontaktlinsen sowie Pflegemittel entstehen keine Versandkosten.

E. Schlussbemerkungen

1. Die IGA OPTIC erhebt für die Ausführung von Bestellungen personenbezogene Daten und verarbeitet
und nutzt diese. Die IGA OPTIC ist berechtigt, die erhobenen Daten für sämtliche Zwecke im Rahmen
ihres Geschäftsbetriebes zu nutzen, insbesondere sie auszuwerten, zu sortieren, abzugleichen und
auch für Werbezwecke zu verwenden. Die IGA OPTIC kann zur Vornahme solcher Handlungen auch
Dritte beauftragen. Die IGA OPTIC ist jedoch nicht berechtigt, die erhobenen Daten an Dritte zu deren
Zwecken zur Verfügung zu stellen.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen – gleich aus welchem Grunde – ist der Sitz der IGA OPTIC.

3. Für Streitigkeiten jeglicher Art (auch bei Wechsel- und Scheckklagen) gilt als Gerichtsstand ausschließlich
der Sitz der IGA OPTIC.

4. Sondervereinbarungen aller Art oder Abweichungen von vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.

5. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1.Juni.2001. Sie treten außer Kraft, sobald
dies unter gleichzeitiger Übersendung der neuen Geschäftsbedingungen in einem
Rundschreibendienst angezeigt wird. Auch bei Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verbindlich.Datteln, im Januar 2019